Anrainerinitiative in Leoben-Leitendorf fordert weiterhin Klarheit rund um den Steinbruch auf dem Galgenberg ein.
Die Interessensgemeinschaft lebenswertes Leitendorf, kurz IGLL, hielt einen Infoabend im Museumscenter Leoben ab. Seit Jahren schon fordert die IGLL Klarheit rund um den Steinbruch am Galgenberg ein, dessen Lärm- und Staubemissionen auf das Siedlungsgebiet Oberleitendorf einwirken und der wiederholt auch durch Sprengunfälle in die Schlagzeilen geriet.
„Keine Vorverurteilung“
IGLL-Obmann Willibald Mautner sagte zum Auftakt des Infoabends: „Wir sind nicht hier, um Angst zu machen. Und wir sind nicht hier, um vorzuverurteilen.“ Aber wenn behauptet werde, der Betrieb sei rechtmäßig, so müsse das auch mit Unterlagen belegbar sein. „Wer hat wann was genehmigt, welche Auflagen gelten, und wer kontrolliert sie?“ Das, so Mautner, seien die Fragen, die man beantwortet haben möchte.
Parteienstellung fehlt
Es gibt einige Gutachten, etwa zum Lärm und zu humanmedizinischen Aspekten und es gibt genaue Dokumentationen zu Sprengunfällen (der jüngste war im Jahr 2021, Anm.). Was es allerdings nicht gibt, ist eine Parteienstellung – weder für AnrainerInnen noch für die Stadtgemeinde. „Wir haben immer wieder Anfragen gestellt, unter anderem nach dem Informationsfreiheitsgesetz“, sagten Jutta Holl-Paris und Barbara Wiltschi von der IGLL. Letztendlich dreht sich die Sache aber stets im Kreis, da eben mangels Parteienstellung nicht tief vorgedrungen werden kann.
Option Zivilrecht
Das Landesverwaltungsgericht hat die Frage nach der Parteienstellung 2024 verneint, wie Rechtsanwalt Klaus Hirtler erläuterte. Er wandte sich namens der IGLL in der Folge an den Verfassungsgerichtshof – dieser habe jedoch bis heute nicht entschieden. Jurist Werner Anzenberger, der die IGLL ebenfalls begleitet, schlug das parallele Beschreiten eines zweiten Rechtsweges vor. „Wenn ein Nachbar zivilrechtlich auf Unterlassung wegen Lärms klagt, dann müsste der Betreiber nachweisen, dass es sich um einen genehmigten Betrieb handelt, der lauter sein darf als ein gewöhnlicher Nachbar. Und ich denke, ein Richter würde die Vorlage in Schriftform verlangen“, so Anzenberger. Die grundlegende Rechtsfrage „Genehmigung ja oder nein“ sollte sich so rasch klären lassen. „Wer das macht, braucht aber entsprechenden Rechtsschutz“, sagte Anzenberger.

Panne bei gesetzlicher Einstufung?
„Wir kennen kein physisches Dokument, das den Betrieb des Steinbruchs in dieser Form erlaubt“, so Jutta Holl-Paris. Abbaumengen, Betriebszeiten, Anzahl der Sprengungen – ob all das quasi freihändig eingeteilt werde oder Genehmigungen und Kontrollen unterliege, sei für die Anrainer nicht einsehbar. Hinterfragenswert erscheint der IGLL daher der Transfer des Steinbruchs als Kleinbetrieb in das damals neue Mineralrohstoffgesetz aus dem Berggesetz vor rund einem Vierteljahrhundert. „Er war im Berggesetz als gefährlicher Betrieb eingestuft, er hätte nie unter so minimalen Auflagen in das Mineralrohstoffgesetz überführt werden dürfen. Ich erinnere daran, dass dieses Gesetz nach Lassing geschaffen wurde, um für mehr Sicherheit zu sorgen“, so Anzenberger.





