| LOKALES 4 3./4. Dezember 2025 Lehrlingswohnhaus für bis Der neue Lehrlingscampus der Voestalpine Böhler befindet sich direkt neben dem Ausbildungszentrum. Foto: PA Kapfenberg. Die Voestalpine bot erstmals einen Ein- blick in den neuen Lehrlingscampus, im August zogen die ersten 30 Lehrlinge ein. In rund zwei Jahren Bauzeit ist in Kapfenberg der Voestalpine Böhler Campus entstanden. Ende August zogen nun die ersten 31 Lehrlinge in das Wohnhaus ein, in dem sich 60 Wohneinheiten zur Einzelnutzung befinden. Bei einem Medientermin gab der Konzern erstmals Einblick in den neuen Wohnkomplex. „Mit dem Voestalpine Böhler Campus entsteht ein Ausbildungsumfeld, das völlig neue Maßstäbe setzt – technisch, pädagogisch und infrastrukturell“, sagte der Leiter der High Performance Metals Division Reinhard Nöbauer beim Medientermin. Die Wohneinheiten sind vollständig ausgestattet und liegen diDivisionsleiter Reinhard Nöbauer (li.) und Konzernchef Herbert Eibensteiner beim Pressegespräch. Gunther Prelog (li.) und Richard Vadlja führten durch den neuen Campus, der einen perfekten Blick auf das vor zwei Jahren eröffnete neue Stahlwerk bietet. Fotos: PA Einatzübung auf dem Frachtenbahnhof Rund 100 Einsatzkräfte waren in die Übung auf dem Gelände des Brucker Frachtenbahnhofs eingebunden. Foto: Kury Bruck. Rund 100 Einsatzkräfte waren an einer Übung auf dem Brucker Frachtenbahnhof beteiligt, die von den ÖBB in Kooperation mit dem Roten Kreuz und der Polizei durchgeführt wurde. Im Mittelpunkt standen die Kommunikation zwischen den Organisationen, die rasche Versorgung von Patienten sowie die sichere Bergung und Betreuung von Betroffenen. Ihr Notar, Ihr sicherer Zugang zum Recht Kapfenberg. Verstirbt ein Ehegatte kinderlos und hinterlässt er neben dem überlebenden Ehegatten noch seine Eltern, stellt sich die Frage, wer in welchem Umfang erbberechtigt ist. Hat der Verstorbene kein gültiges Testament errichtet, so ist der überlebende Ehegatte zu zwei Dritteln erbberechtigt, während die Eltern des Verstorbenen zu insgesamt einem Drittel gesetzlich erbberechtigt sind. Wenn ein Elternteil des Verstorbenen nicht mehr lebt, fällt dessen Anteil wiederum an den überlebenden Ehegatten. Sind beide Eltern (vor)verstorben, ist der überlebende Ehegatte der gesetzliche Alleinerbe. Anders ist die Rechtslage, wenn der kinderlose Verstorbene eine rechtswirksame letztwillige Verfügung errichtet und den Ehegatten zum Alleinerben eingesetzt hat. Da für Eltern des Verstorbenen kein Pflichtteilsanspruch (mehr) besteht, sind sie – ebenso wie andere Verwandte des Verstorbenen – in diesem Fall grundsätzlich nicht erbberechtigt. Um den überlebenden Ehegatten bestmöglich abzusichern, empfiehlt sich sohin bei kinderlosen Ehen die Errichtung eines Testaments. Für nähere Auskünfte: Wiener Str. 29, 8605 Kapfenberg Tel. 03862/28800-0 office@notariat-kapfenberg.at Notarsubstitut Mag. Moritz Brauneder. Foto: KK
RkJQdWJsaXNoZXIy NDA0ODA=